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Bei den Anforderungen an den Schallschutz gilt – soweit Ausstattungsmerkmale und Bauweise zu bewerten sind – grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab. Werden aber an einem Gebäude erhebliche bauliche Maßnahmen durchgeführt, die zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2004, VIII ZR 355/03). Ob dabei – wie in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – ein Wohnhaus um ein weiteres Wohngeschoss erweitert oder aber – wie hier – ein Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wird, ist nicht entscheidend. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg – 49 C 319/06 – mit Urteil vom 14. Februar 2008. Auf den zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gültigen Bauprüfungsdienst 4/1992 mit dem Geschäftszeichen BOA 2/360.013.18, erlassen durch das Bauordnungsamt der Baubehörde Hamburg, könne dagegen nicht zurückgegriffen werden. Der Bauprüfdienst verfolge allein einen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zweck. Zur Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands einer Mietsache im Hinblick auf die Trittschallisolierung von Wohnungstrenndecken ist er nach diesem Regelungszweck ungeeignet. Er normiert lediglich die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten und begrenzt inhaltlich im Rahmen des Werkvertragsrechts die Verpflichtungen des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller; eine Aussage über das nach den Regeln der Technik angemessene korrekte Maß an Schallschutz macht er damit gerade nicht. Wäschetrockner sind zwar als ortsveränderliche Geräte ausdrücklich von der DIN 4109 ausgenommen. Nach der fachkundigen Einschätzung des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen kann die DIN 4109/1989, Tabelle 4 (sonstige haustechnische Anlagen) dennoch vergleichweise herangezogen werden. Das Urteil wird in Langfassung im nächsten MieterJournal (15. Juni 2008) veröffentlicht.
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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