Werbungskosten: Instandhaltungsrücklage zählt steuerlich erst später

(Val) Zum 1. Juli 2007 ist die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft getreten, die bei der Verwaltung von Eigentumswohnungen einige Vereinfachungen mit sich bringt. Das gilt etwa für die Entscheidung, ob die Hausfassade neu gestrichen werden soll oder nicht. Diese Reform hat aber leider keine positiven steuerlichen Auswirkungen auf vermiete Eigentumswohnungen. Eine aktuelle Verfügung vom Bayerischen Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Instandhaltungsrücklage auch weiterhin noch nicht sofort bei Zahlung an den Hausverwalter als Werbungskosten abgezogen werden darf (Az. S 2211 – 14 St 32/St 33).

Erst wenn der Hausverwalter aus dem angesammelten Guthaben anschließend Handwerkerrechnungen begleicht, können die Beträge von den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Anteil bei der Steuer abgesetzt werden. Dieser Aufwand ergibt sich in der Regel aus den Jahresabrechnungen. Hier wird aufgeführt, was der Instandhaltungsrücklage zugeführt wurde und was mit den Beträgen passiert ist.

Wird die Eigentumswohnung verkauft, erhält der Erwerber auch den Anteil an der bestehenden Instandhaltungsrücklage. Aber auch zu diesem Zeitpunkt zählt das Guthaben beim Ex-Besitzer nicht als Werbungskosten, es stellt lediglich einen Teil des Verkaufspreises dar. Der Neubesitzer hingegen muss den Saldo der Instandhaltungsrücklage von seinem gezahlten Kaufpreis abziehen. Nur von der verbleibenden geringeren Differenz darf er dann Hausabschreibungen vornehmen.

Das auf der Bank zwischen geparkte Guthaben der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für künftige Instandhaltungen wirft meist Zinsen ab. Die gehören bei jedem einzelnen Eigentümer anteilig zu den steuerpflichtigen Einnahmen

• aus Kapitalvermögen, sofern aus der Wohnung keine Mieteinnahmen fließen.

• aus Vermietung und Verpachtung, wenn die entsprechende Eigentumswohnung vermietet wird.

Dabei ist ausreichend, wenn der Verwalter die anteiligen Einnahmen jedem Miteigentümer mitteilt. Da die Gemeinschaft keinen Freistellungsauftrag erteilen kann, wird auf alle Erträge Zinsabschlag fällig. Der einzelne Eigentümer kann die einbehaltene Steuer bei seiner Steuererklärung nur geltend machen, wenn ihm eine Aufteilung der Zinsen sowie eine Kopie der Steuerbescheinigung durch den Verwalter vorliegen. Das gilt auch bei Mieteinkünften.

Quelle: BFW / http://www.buhl.valuenet-content.de/portal/newsContent.php?objid=1086676 (15.04.2008)