Wer den Hausmeister bestellt, haftet auch für versäumtes Streuen

Hat der Verwalter einer Wohnanlage vertraglich die Pflicht, „alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun“, so umfasst das auch die Verkehrssicherungspflicht. Hat er einen Hausmeister eingestellt, der auch die Räum- und Streuarbeiten im Winter durchführen soll, so haftet der Verwalter, wenn der Hausmeister einen Teil der Fußwege am Haus nicht abstumpft und sich eine 70jährige bei einem Sturz schwer verletzt. In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte der Hausmeister einen Weg zur Tiefgarage ausgespart. Der Verwalter muss der gestürzten Seniorin 10.000 Euro Schmerzengeld zahlen. (OLG Karlsruhe, 14 U 107/07)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.