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Wenn spielende Kinder zum Mietmangel werden
Bei ständigem Lärm rund ums Haus können Mieter von ihrem Vermieter eine Mietminderung einfordern, wenn er die Belästigung nicht abstellt oder abstellen kann. Doch nicht jedes störende Geräusch ist ein Mangel, manche sind auch unvermeidbar oder einfach ortsüblich. Problematisch wird es bei Lärm durch spielende Kinder. Kindergeschrei rechtfertigt normalerweise keine Mietminderung. Die Gerichte halten bei Kinderlärm eine "erweiterte Toleranzgrenze" der Nachbarn für angebracht. "Allerdings kann so genannter mutwilliger Lärm, wie das Springen von Stühlen und Tischen oder das ständige Schlagen von Türen dazu führen, dass die anderen Hausbewohner eine Mietminderung erwirken können", erklärt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf verschiedene Urteile hin.
Geht die Beeinträchtigung über normalen Kinderlärm hinaus (hier:
Türenschlagen) und wird trotz mehrfacher Konfliktlösungsversuche dem Lärm nicht abgeholfen, ist eine Mietminderung von 10 Prozent gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 547 C 2278/00). Wegen übermäßigem Kinderlärm – wie frühmorgens und spätabends das Springen mit Stühlen durch kinderreiche Mitmieter – gewährte das Landgericht Köln eine Minderung von 11 Prozent (Az. 12 S 389/70).
In einem anderen Fall lehnte das Landgericht München I allerdings eine Minderung ab. Wenn eine Mutter morgens um sieben mit ihrem eineinhalbjährigen Kind die Wohnung verließ, machte das Kind im Treppenhaus schreiend auf sich aufmerksam. Die anderen Hausbewohner wollten Ruhe oder eine Mietminderung. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite von Mutter und Kind.
Da von Kindern ein natürlicher Geräuschpegel ausgehe, müsse der Lärm – auch morgens um sieben im Treppenhaus – hingenommen werden (Az.: 31 S 20796/04).
Ein etwas kurioses Urteil fällte kürzlich das Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Richter sah den Lärm fußballspielender Kinder vor dem Haus als Grund für eine Mietminderung an. Würden aber Schilder das Spielen verbieten, wäre wieder die volle Miete fällig. Mit den Schildern hätte der Vermieter dann seine Sorgfaltspflicht erfüllt (Az. 33 C 1726/04 13).
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