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Verwendet eine Hausverwaltung Mietvertragsklauseln, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sind (z.B.
Schönheitsreparaturklauseln), so macht sich die Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter Schadenersatzpflichtig. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass die Hausverwaltung für den Vermieter auch die Gestaltung der Mietverträge übernimmt. In diesem Fall ist die Verwendung von Klauseln, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sind, ein Verstoß gegen die Pflichten als Verwalter, da es bei einer entgeltlich tätigen Hausverwaltung zumutbar ist, dass sich in juristischer Fachliteratur über die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung informiert wird – und zwar auf dem neuesten Stand.
KG, 13.10.2006 – Az: 3 U 3/06
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