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Schaffen es die Fahrzeuge der kommunalen Müllentsorgung nicht bis vor die Haustüren der Bewohner, dann müssen sich die Bürger mit ihren Abfalltonnen auf den Fußweg zu einer verkehrsgünstigeren Verladestelle machen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Fall entschieden, in dem die Abfallgefäße in der betroffenen Wohngegend früher mal direkt an den Grundstücksgrenzen abgeholt wurden, was aber deswegen nicht mehr funktioniert, weil mittlerweile die Entsorgungsfahrzeuge wesentlich größer und breiter sind und in engeren Straßen nicht wenden können. Die Bewohner haben die Auflage bekommen, ihre Tonnen selbst bis an entsprechend gekennzeichnete „Übergabestellen“ zu karren. Zu recht, wie das Gericht meint. Sagt die Ortssatzung, dass Mülltonnen von den Bürgern bis zur nächsten Zufahrtsmöglichkeit zu bringen sind, wenn das Entsorgungsfahrzeug nicht am Grundstück vorfahren kann, sei nicht zu beanstanden. (AZ: 7 K 1621/08)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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