Verwalterhaftung bei unwirksamer Mietvetragsklausel

 

Wurde ein Verwalter vom Vermieter gegen Entgelt unter anderem mit der Vermietung seiner Wohnungen beauftragt, so haftet er für mögliche Schäden des Vermieters aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag. Ist der Verwalter für den Mietvertrag zuständig, trägt er auch die Verantwortung (so ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Berlin).

 

Der Fall: Ende Februar 2001 vermietete der Verwalter eine Wohnung neu. Nach einer verwendeten Vertragsklausel musste der Mieter die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan ausführen. Zudem wurden die Fristen für Schönheitsreparaturen für Nebenräume von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Die Mieter verweigerten daher erfolgreich jede Renovierung. Daraufhin sollte der Verwalter dem Vermieter für den Ausfall der Renovierungskosten gerade stehen. Der Verwalter berief sich jedoch darauf, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 2001 noch kein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unwirksamkeit von starren Fristenplänen gab.

 

Den Verwalter treffe die Pflicht, bei der Ausgestaltung von Mietverträgen solche Klauseln zu wählen, die für den Vermieter größtmögliche Sicherheit bieten, argumentierten die Berliner Richter. Auch wenn damals das BGH-Urteil noch nicht vorlag, so war bereits zu diesem Zeitpunkt in der Fachliteratur deutlich, dass die Verwendung starrer Renovierungsfristen mit einem „gewissen Risiko" behaftet ist. Der Verwalter hätte somit eine solche Klausel nicht benutzen dürfen. Die Richter betonten zudem, dass die Klausel in diesem Fall auch wegen der verkürzten Regelfrist für Nebenräume (hier: von sieben auf fünf Jahre) unwirksam ist. Das habe das Landgericht Berlin bereits im Jahre 1998 entschieden (LG Berlin, Urteil vom 29.02.2008, Az. 53 S 145/07).

 

 

Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de