Vertragswidriger Gebrauch eines offenen Kfz-Einstellplatzes aufgrund Lagerung von Getränkekisten

Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016
– 37 C 5953/15 –

Recht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör

Hat ein Wohnungsmieter einen offenen Kfz-Einstellplatz angemietet, so darf der Mieter nur Kraftfahrzuge und Fahrräder nebst Zubehör

dort abstellen. Nutze er den Einstellplatz dagegen als Lagerstätte für Getränkekisten oder andere Gegenstände, liegt ein vertragswidriger Gebrauch im Sinne von § 541 BGB vor und der Vermieter kann auf Unterlassung klagen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung hatten einen offenen Kfz-Einstellplatz in einer Tiefgarage angemietet und nutzten diesen zur Lagerung

von Getränkekisten. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig, mahnte das Verhalten ab und klagte schließlich auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von Getränkekisten

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe nach § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Abstellens von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör auf dem Einstellplatz zugestanden. Denn durch die Lagerung der Getränkekisten haben die Mieter den Parkplatz vertragswidrig gebraucht.

Vertragsgemäßer Gebrauch durch Abstellen von Pkw und Fahrrädern

Zwar habe der Mietvertrag keine Regelung dazu getroffen, so das Amtsgericht, welche Gegenstände auf dem Parkplatz abgestellt werden dürfen. Jedoch sei nach dem Wortlaut des Vertrags ein Einstellplatz vermietet worden, was eine Bezugnahme zu dem Einstellen von Pkw nahe lege. Ein Einstellplatz solle in Abgrenzung zu einer Garage typischerweise das Einstellen von Kraftfahrzeugen ermöglichen. Die Lagerung von Gegenständen bleibe dagegen grundsätzlich den von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten.

Vermeidung einer Brandgefahr

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung einer Brandgefahr in der Tiefgarage habe. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob es im konkreten Fall durch die Lagerung von Mineralwasserkisten zu einer erhöhten Brandgefahr habe kommen können. Denn aufgrund des Abstellens von Gegenständen durch die Mieter drohe jedenfalls eine negative Vorbildfunktion für weitere Mieter, welche aus feuerpolizeilichen Gründen durch die Vermieterin nicht geduldet werden müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2016, 346/rb)