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Das LG Koblenz hatte zu entscheiden, ob ein Grundstücksnachbar auch dann einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaums auf Basis einer früheren Vereinbarung zwischen den Nachbarn hat, wenn dieser vereinbarte Rückschnitt nunmehr mit ziemlicher Sicherheit zum Absterben des Baumes führen wird.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten befinden sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück verschiedene Bäume und Sträucher, insbesondere ein großer Walnussbaum, dessen Zweige über die Grundstücksgrenze hinauswachsen. Die Parteien vereinbarten im Jahr 2015, dass der Beklagte die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigt und den Nussbaum zudem kürzt. Da dies nicht geschah, erhob der Kläger im Dezember 2018 die hiesige Klage, da er durch den erhöhten Laub- und Fruchteintrag beeinträchtigt sei und zudem sein Pool durch den Walnussbaum verschattet werde. Der Beklagte entfernte während des Rechtsstreits einen Teil des Überwuchses und schnitt den Baum zurück. Der Umfang des Rückschnitts reichte dem Kläger jedoch nicht, da er nicht der damaligen Vereinbarung entsprach. Der Beklagte berief sich wegen des Alters des Baums auf Bestandsschutz. Es handele sich bei Laub- und Fruchteinfall zudem um naturgemäße und als ortsüblich hinzunehmende Beeinträchtigungen. Er behauptete zudem, dass die Vitalität des Baums durch den letzten Rückschnitt schon eingeschränkt sei und der Baum bei einem erneuten Rückschnitt absterben werde.
Das Landgerichts Koblenz hat den Beklagten zur uneingeschränkten Beseitigung des Überwuchses verurteilt und festgestellt, dass Überwuchs grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks im Sinne der §§ 910, 1004 BGB darstellt. Ein Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses ist allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung des Nachbarn gemäß § 910 Abs. 2 BGB nur ganz unerheblich ist. Die Verschmutzung des Pools des Klägers durch Laub und Früchte wie auch dessen Verschattung stellt jedoch eine Beeinträchtigung dar, die nicht nur unwesentlich ist. Daher wurde der Beklagte zu einer Beseitigung des Überhangs verurteilt.
Eine sofortige Kürzung des Walnussbaums ließ die Kammer dagegen nicht zu, obwohl dies grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2015 entsprochen hätte. Der gerichtliche Sachverständige hatte jedoch zuvor festgestellt, dass der Baum bei dem vereinbarten Rückschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit absterben werde. Daher leitete die Kammer aus § 242 BGB in seiner Ausprägung als Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab, dass der Anspruch aus der Vereinbarung so zu modifizieren sei, dass ein Erhalt des Baumes noch möglich sei. Ansonsten führt der Rückschnitt zu einem Absterben und damit zu einer faktischen Beseitigung des Baums, auf die der Kläger keinen rechtlichen Anspruch hat. Maßgebend war hier zudem, dass der Kläger nach den nachbarrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf Kappung in der Höhe gehabt hätte, da der Baum auf Grund seines Alters Bestandsschutz genießt.
Wenn sich der Beklagte dann in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn zu einem Rückschnitt über seine eigentliche rechtliche Verpflichtung hinaus bereit erklärt hat, gebietet es das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nach Auffassung der Kammer, dem Beklagten nunmehr die Möglichkeit einzuräumen, diesen Rückschnitt nicht sofort und in vollem Umfang durchzuführen, sondern so wie der Sachverständige es vorgeschlagen hat, in kleineren Abschnitten über mehrere Jahre hinweg bis die vereinbarte Höhe erreicht ist, um den Baum zu erhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2021
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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