Tierhaltung

Tierhaltung
 

Vor Anschaffung eines Tieres sollte der Mieter einen Blick in seinen Mietvertrag werfen, um Streitigkeiten mit seinem Vermieter zu vermeiden.

Häufig finden sich in den Mietverträgen Einschränkungen oder Erlaubnisvorbehalte, die der Mieter zu beachten hat.

Grundsätzlich ist eine Tierhaltung in Wohnungen erlaubt. Dies gilt insbesondere für in Behältnissen verwahrte Kleintiere, also Hamster, Meerschweinchen, Mäuse etc, von denen keine erheblichen Außenwirkungen ausgehen. Solange diese Tiere nicht in der Wohnung gezüchtet werden, darf der Mieter die Tiere auch behalten, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung formularmäßig ausgeschlossen worden ist.

Klauseln im Mietvertrag, die eine generelle Tierhaltung verbieten, sind unwirksam (BGH, Urteil v. 20.01.1993).

Bei größeren Tieren wie Hunden und Katzen sind Klauseln im Mietvertrag, wonach die vorherige Genehmigung des Vermieters einzuholen ist, zulässig. Der Vermieter darf die Genehmigung jedoch nicht grundlos verweigern. Vielmehr hat er seine Zustimmung zur Tierhaltung zu erteilen, wenn keine wesentlichen Gründe gegen den Wunsch des Mieters sprechen.

Bei der Entscheidung über die Tierhaltung im Einzelfall hat der Vermieter seine Belange – die Belange der übrigen Mieter und Nachbarn eingeschlossen – mit denen des Mieters abzuwägen. Dabei gilt die Regel: Je größer, lauter, gefährlicher ein Tier ist, desto mehr ist der Vermieter berechtigt, die Tierhaltung zu untersagen. Allerdings gilt auch hierbei der Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. der Vermieter darf seine Zustimmung dann nicht verweigern, wenn er anderen Mietern im gleichen Haus die Haltung eines ähnlichen Tieres bereits erlaubt hat.

Natürlich findet die Tierliebe der Mieter dort ihre Grenzen, wo andere Mieter und Nachbarn belästigt und gestört werden.

So ist beispielsweise das Halten von ca. 100 freifliegenden Vögeln in einer Mietwohnung unzulässig und berechtigt sogar zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter trotz Abmahnung keine Abhilfe schafft (so LG Karlsruhe, Az. 9 S 360/00).

Auch das Anbringen eines Katzennetzes an einem Balkon kann unzulässig sein, sofern dadurch das äußere Erscheindungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt ist (AG Wiesbaden, Az. 93 C 3460/99-25).

Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen (AG Köln, Az. 130 C 275/00).

Es lohnt sich also, vor Anschaffung eines Tieres seinen Mietvertrag zu überprüfen und sich mit seinem Vermieter abzustimmen.


Stand: 24.10.2005

Quelle: NTV