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Aus der Weigerung seines Kunden, den Zähler für die jeweilige Jahresabrechnung selbst abzulesen, darf ein Energielieferant nicht einfach das Recht ableiten, dann eben auf eine Schätzung des Stromverbrauchs auszuweichen.
Das hat in einem aktuellen Urteil das Landgericht Kleve entschieden (Az. 5 S 185/06). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, darf der Stromversorger nur dann eine Schätzung zur Grundlage seiner Abrechnung machen, wenn der Zähler sich in der Wohnung des Kunden befindet und dieser den Zugang zum Ablesen verweigert.
Das traf im Fall des Bewohners eines Mehrfamilienhauses nicht zu. Der Stromzähler war im Flur des Hauses frei zugänglich, was auch der Energielieferant wusste. Der aber hatte dem Kunden, um offenbar die Kosten für spezielles Ablesepersonal zu sparen, über Jahre hinweg einfach eine selbst auszufüllende Ablesekarte zugesandt, die dieser aber ignorierte. Als sich nun herausstellte, dass die statt des Ablesens vorgenommene Schätzung zu gering ausgefallen war, stellte das Energieunternehmen eine erhebliche Nachzahlung in vierstelliger Höhe in Rechnung. Die jedoch verweigerte der geschätzte Kunde.
Mit Zustimmung der niederrheinischen Landesrichter. Denn ein Rechnungs-Fehler läge nicht nur dann vor, wenn der Stromzähler falsch abgelesen wird, sondern auch, wenn die Ablesung zu Unrecht auf den Kunden abgewälzt werden sollte und so ganz unterblieb. Und das fällt in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens, erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch der Hinweis auf der Abrechnung, dass der Verbrauch lediglich geschätzt war, hat dabei keine ausreichende Warnfunktion, betont der Anwalt.
Quelle: www.HausverwalterSuche.de – Marl Aktuell
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