Streupflicht: Wege auch nachts von Eis und Schnee freihalten

Oberlandesgericht Frankfurt am MainUrteil vom 16.11.2003 
– 21 U 38/03 –

OLG Frankfurt zur vorbeugenden Streupflicht

Ein Wohnungseigentümer muss auch außerhalb der festgelegten Zeiten der Räum- und Streupflicht Sicherungsmaßnahmen treffen, wenn bereits vor Beginn der Streupflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt.

Unterlässt er diese Sicherungsmaßnahmen, die auch im Räumen und Streuen der Straße bestehen können, so verstößt er gegen seine Verkehrssicherungspflichten und muss gegebenenfalls Schadensersatz zahlen.

Im zugrunde liegenden Fall konnte eine Passantin, die sich bei einem Sturz verletzte, Schadenersatz von einem Hauseigentümer verlangen, weil dieser nicht vorbeugend gestreut hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2005
Quelle: ra-online