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Kindergeschrei sorgt immer wieder für Streit in der Nachbarschaft. Doch was erlaubt ist und was nicht, ist nicht in allen Bundesländer einheitlich geregelt.
Berlin hat im Januar als erstes Bundesland einen Passus ins Landes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen, in dem Kinderlärm, der von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen, Schulen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, explizit geregelt ist. Er wird ausdrücklich von Verkehrs- und Gewerbelärm abgegrenzt und ist als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung in Berlin nunmehr von den Nachbarn zu dulden.
In den übrigen Bundesländern ist die Frage bislang nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Streitigkeiten über Kinderlärm landen aber auch dort immer wieder vor den Gerichten und müssen dann je nach den Besonderheiten des einzelnen Streitfalls beurteilt werden.
Doch nicht nur Lärm aus Einrichtungen für Kinder ist ein häufiger Zankapfel. Auch in Privatwohnungen ist Kindergeschrei immer wieder Streitthema und führt nicht selten zu Prozessen.
So hat zum Beispiel das Amtsgericht Frankfurt/ Main entschieden, dass Kinderlärm in der Mietwohnung zum gewöhnlichen Gebrauch gehöre (Az. 33 C 3943/04). Insbesondere bei Kindern unter sieben Jahren gelte eine hohe Toleranzgrenze. Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang kleiner Kinder entsprächen – selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche – müssten bis zu einem gewissen Grade und von den übrigen Hausbewohnern hingenommen werden.
Ähnlich entschied auch das Landgericht München I im Fall einer Mieterin, die sich durch das Baby ihrer Nachbarin gestört fühlte. Die junge berufstätige Mutter passierte mit dem Kind mehrmals wöchentlich gegen sieben Uhr morgens das Treppenhaus, wobei das einjährige Kind zu schreien pflegte. Kurzes Kindergeschrei im Hausflur beim morgendlichen Aufbruch müssten die Wohnungsnachbarn hinnehmen, befand das Gericht (Az. 31 S 20796/04).
Quelle: www.recht-einfach-erklaert.de
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