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Straßenanlieger haben im Winter nur dann eine Räum- und Streupflicht, wenn nicht nur ihre Grundstücke, sondern auch die dazu gehörende Straße innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt und nicht nur an ihr vorbeiführt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Denn nach dem hier geltenden bayerischen Straßen- und Wegegesetz könnten die Gemeinden nur die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzten oder über sie erschlossen würden, durch Rechtsverordnung zu deren Reinigung und Reinhaltung verpflichten. Und das habe auch für den Winterdienst zu gelten, so das Gericht. (Bayerischer VGH, 8 B 197/07)Eigentumswohnung: Die Versammlung darf nicht per Telefonkonferenz abgehalten werden
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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