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Fällt übermäßig viel Laub von den Bäumen und kann der Räumdienst den Tourenplan für die öffentlichen Straßen und Wege nicht einhalten, muss notfalls auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sichergestellt werden, so ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 9 U 170/04). Eine Radfahrerin, die auf dem glitschigen Weg zu Schaden kommt, trifft laut dem Hammer Richterspruch jedoch ein erhebliches Mitverschulden.
Die Frau war in der regennassen Blätterschicht mit dem Hinterrad ihres Mountainbikes ins Rutschen gekommen und hatte sich eine komplizierte Oberschenkelhalsfraktur zugezogen. Das Laub wurde normalerweise im Wochenrhythmus beseitigt – an der Unglücksstelle immer freitags. Doch diesmal hatte es der Kehrdienst wegen des starken Blätteranfalls nicht mehr bis dorthin geschafft und – weil keine Überstunden am Wochenende gemacht wurden – dies auch nicht bis zum Unfalltag am drauffolgenden Montag nachgeholt.
Zweifellos ein Versäumnis der öffentlichen Hand, urteilte das Gericht. "Denn gerade eine mächtige Laubdecke vermodert beim Liegenlassen an der Unterschicht und wird extrem glitschig", erklärt das Gericht. Aber vor allem die Radfahrerin hätte nicht einfach in die Laubmassen hineinfahren dürfen. Sie wohnt direkt gegenüber der Unfallstelle und wusste, wann die Kehrmaschine zum letzten Mal da war. Grund genug für die Richter, die Kosten für den Schaden im Verhältnis 3:2 zu Ungunsten der leichtsinnigen Radfahrerin aufzuteilen.
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