Provisionshinweis im Internet nicht ausreichend

Ein Provisionshinweis im Internet ist kein ausreichendes Maklervertragsangebot. Selbst bei Inanspruchnahme von Maklerleistungen durch den Interessenten löst er keine Provisionspflicht auf Basis eines stillschweigenden Maklervertrages aus. Zu diesem Ergebnis gelangt das OLG Brandenburg im Urteil vom 13. November 2008.


Der klagende Makler machte Provision für ein im Internet provisionspflichtig angebotenes Grundstück geltend. Das OLG verneinte einen stillschweigenden Maklervertrag, obwohl der Käufer sich an den Makler zwecks Benennung des Grundstücks gewandt hatte. Denn das Online – Inserat stellt kein bindendes Angebot des Maklers dar, sondern nur eine sog. „invitatio ad offerendum“.

Praxistipp

Ein stillschweigender Maklervertrag als Bedingung für den Provisionsanspruch setzt eine eindeutige Provisionsforderung des Maklers voraus. Nimmt der Interessent anschließend Maklerleistungen entgegen, bestätigt er immanent, dass er mit der Honorarforderung des Maklers einverstanden ist. Ob eine Internetanzeige eine eindeutige Provisionsforderung darstellt, ist umstritten. Es ist deshalb zu empfehlen, einem Interessenten, der sich aufgrund eines Internetangebotes meldet, grundsätzlich nochmals einen Provisionshinweis zu geben. Das beste Mittel hierzu ist ein aussagekräftiges Exposé.

Autor: Uwe Bethgebethge@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008, 12 U 90/08, BeckRS 2008, 24172

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