Pflichten des Mietverwalters

 

Ein Mietverwalter hat beim Abschluss neuer Mietverträge alles zu unterlassen, was auch nur zu einer Gefährdung bestehender Mietverhältnisse führen kann. Hierauf weist das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 11.05.2006 (Aktenzeichen 5 U 1805/05) hin. Lässt sich insoweit eine Pflichtverletzung des Verwalters feststellen, so muss dieses nicht ohne weiteres zu einem Schadensersatzanspruch führen. Ob ein Mietverwalter seine Pflichten auch subjektiv verletzt hat, hängt von einer wertenden Gesamtschau seines Verhaltens ab. Im zugrunde liegenden Fall war die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.