Nachbarrecht: Ohne echten Grund darf es keine Video-Überwachung geben

 

Ein Grundstücksbesitzer hat nicht das Recht, einen gemeinsamen Zugangsweg zu angrenzenden Grundstücken mittels Videokamera zu überwachen, wenn die Nachbarn dem nicht zugestimmt haben. Das Aufstellen einer Videokamera ist ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, wenn auch sie den Weg regelmäßig nutzen. Nur wenn der Eigentümer, der seinen Eingang schützen will, dafür ein „durchgreifendes eigenes Interesse an der Überwachungsmaßnahme“ darlege, könne anderes gelten. In dem Fall vor dem Amtsgericht Nürtingen gelang es dem „Observator“ nicht, dieses Interesse zu begründen, weil er lediglich „Probleme mit Nachbarn“ als Begründung für die Überwachung angeben konnte.

(AZ: 10 C 1850/08)

 

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.