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Wer zahlt, der hat Anspruch auf einen gewissen Service. Das gilt im gesamten Geschäftsleben und selbstverständlich auch für die Müllabfuhr. Private oder kommunale Anbieter der Abfallentsorgung müssen allerdings nicht allen Wünschen ihrer Kunden entgegen kommen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es durchaus sein, dass der Bürger gewisse Mühen in Kauf nehmen muss, um seinen Hausmüll loszuwerden.
(Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Aktenzeichen 3 Q 55/05)
Der Fall:
Es war beim besten Willen nichts zu machen. Der Zufahrtsweg zum Grundstück eines Immobilienbesitzers war für die Müllautos einfach zu eng. Der lediglich 2,80 Meter breite Asphaltstreifen reichte nicht aus, um die Abfalltonnen mit den Spezialfahrzeugen − wie eigentlich vorgesehen − am Grundstückseingang abzuholen. Der betroffene Bürger vertrat die Meinung, das sei nicht sein Problem. Dann müsse eben der Fahrweg von der Gemeinde für die Müll-Lastwagen eigens verbreitert werden oder das Entsorgungsunternehmen solle bei ihm mit leichteren Fahrzeugen erscheinen, die auch einen schmaleren Weg passieren können. Auf beide Vorschläge wollten die Dienstleister nicht eingehen, das sei viel zu kompliziert und zu teuer. Sie forderten den Kunden auf, die Tonnen selbst zur nächstgelegenen größeren Straße zu transportieren.
Das Urteil:
"Verursacht die besondere Lage des Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Besitzer zuzurechnen", entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarbrücken in schönstem Juristendeutsch. Das bedeutet: Es kann durchaus sein, dass in bestimmten Situationen eine sonst nicht übliche Bringpflicht des Grundstücksbesitzers entsteht. Darum musste er im konkreten Fall jeweils rund 400 Meter bis zur nächsten "Haltestelle" der Müllabfuhr selbst überbrücken.
(Quelle: LBS)
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