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Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 15.06.2012 (Az.: 311 S 92/10) auseinanderzusetzen.
Der Vermieter hatte auf Zahlung von Miete geklagt. Der beklagte Mieter berief sich auf ein angebliches Fehlverhalten eines Mitmieters.
Dieser Mitmieter, der gerne auf seinem Balkon eine Zigarette raucht, hatte seine Wohnung genau unter der Dachgeschosswohnung des Beklagten. Der Rauch zog so in die Dachgaube des Beklagten, der darin eine geminderte Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung sah und daher die Miete minderte.
Nachdem das Amtsgericht erstinstanzlich ein Herz für Raucher bewiesen und das Rauchen auf dem Balkon als zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehörend angesehen hatte, das kein Minderungsrecht des Mitmieters nach sich ziehe, sah das Landgericht die Rechtslage zulasten des Vermieters etwas anders:
Es war der Auffassung, dass im konkreten Fall aufgrund des Rauchens von täglich ca. 20 Zigaretten auf dem Balkon der Beklagte gezwungen war, die Fenster geschlossen zu halten. Ein Lüften sei ihm somit nicht möglich, was die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung einschränke und somit eine Mietminderung von 5 % rechtfertige.
Die Kammer führte weiter aus, dass es hier um das Verhältnis zwischen den Parteien gehe und nicht um das Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem rauchenden Mieter.
Dies führt dazu, dass der Vermieter sowohl das Rauchverhalten unter Umständen als vertragsgemäßes Verhalten einerseits als auch die Mietminderung aufgrund dessen andererseits zu akzeptieren hat.
Wegen fehlender Einwirkungsmöglichkeit auf den rauchenden Mieter liegt daher vorliegend ein unbehebbarer Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigt.
Fazit: Raucher gegen Nichtraucher und der Dritte muss die Konsequenzen tragen.
Quelle: Heike Breidenbach FA für Familienrecht – Kanzlei KRALL, KALKUM & PARTNER GbR
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