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Für Eigentümer und Verwalter einer Eigentümergemeinschaft stellt sich immer die Frage, in welchem Umfang unberechtigt abgestellte KFZ’s von Parkplätzen im Gemeinschaftseigentum abgeschleppt werden dürfen. Abschleppen kostet Geld, so daß vor allem die Frage immer wieder gestellt wird, ob die Kosten für das Abschleppen unberechtigt abgestellter KFZ’s im Gemeinschaftseigentum vom Halter oder Eigentümer des KFZ’s verlangt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Fahrer nicht bekannt ist, der das KFZ unberechtigterweise abgestellt hat.
Das Abschleppen eines unberechtigterweise abgestellten KFZ’s bestimmt sich nach den Selbsthilfevorschriften des BGB. Wenn irgendwie möglich empfiehlt es sich, insbesondere bei unberechtigtem Dauerparken eine Abmahnung auszusprechen. Die hierzu erforderlichen Auskünfte aus dem Fahrzeugregister der KFZ-Zulassungsstelle werden bei Darlegung eines berechtigten Interesses gegen eine Gebühr nach § 39 StVG erteilt.
Die bürgerlich rechtlichen Selbsthilferechte (Notwehr nach § 227 BGB, Besitzwehr nach § 859 BGB) setzen einen Angriff auf geschützte Rechtsgüter voraus. Dieser Angriff kann in der Blockade einer Ausfahrt oder im Zuparken eines PKW oder dem Parken auf privatem Parkplatz liegen.
Beim Parken auf einem fremden Parkplatz handelt es sich nach überwiegender Auffassung um eine Besitzentziehung im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB, gegen die sich der Berechtigte sofort zur Wehr setzen darf. Die gesetzliche Beschränkung des Abwehrrechtes auf sofort verlangt, daß die Selbsthilfe so schnell wie nach den objektiven Maßstäben möglich vorgenommen werden muß (vgl. Palandt § 859 RdNr. 2).
Die durchaus nicht einheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte hat inzwischen diesen Begriff zunehmend größzügiger ausgelegt und z. B. eine Abschleppmaßnahme auch noch nach 4 Stunden für zulässig erachtet (vgl. LG Frankfurt 1984, 223 = NJW 1984, 183). Die früher verbreitete Formel, daß für die Zulässigkeit der Selbsthilferechte die Motorhaube warm sein müsse, ist zu Gunsten des Grundstückseigentümers zu Recht aufgegeben worden.
Wird eine Ausfahrt durch ein auf öffentlichen Grund und Boden geparktes Fahrzeug blockiert, so steht dem Berechtigten das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB ohne die zeitlichen Einschränkungen des Absatzes 3 zur Seite. Im Prinzip darf hiernach ohne Wartezeit eine Abschleppmaßnahme veranlasst werden. Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbots nach § 226 BGB ergeben, wenn z. B. dem Ausfahrenden der Aufenthaltsort des Fahrers des blockierenden Autos bekannt ist oder der Fahrer unschwer hätte erreicht werden können. Gegen die herrschende Meinung hat das AG Heidelberg NJW 1977, 1541 dem Grundstückbesitzer ein Selbsthilferecht abgesprochen, weil er nicht Besitzer der öffentlichen Verkehrsfläche sei und die Polizei als „obrigkeitliche Hilfe“ regelmäßig erreicht werden könne. Diese Auffassung kann nach herrschender Meinung vor allem im Hinblick auf den Ermessensgrundsatz des behördlichen Einschreitens schwerlich gefolgt werden. Diese Entscheidung zeigt jedoch die Risiken auf, denen sich der Berechtigte aussetzt, wenn er sich auf den Weg der Selbsthilfe begibt. Niemand kann vorhersagen, wie im konkreten Fall der mit der Sache befaßte Richter entscheiden wird.
Eine weitere Eingriffsmöglichkeit kann sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben (so z. B. AG Neumünster DAR 1987, 387, § 12 Abs. 3 STVO). Ein entgegenstehender Wille des hindernden Autofahrers ist unerheblich; denn der Geschäftsführer nimmt auch öffentliche Interessen wahr. Ist nur die Einfahrt zu einem Grundstück blockiert, sollte stets geprüft werden, ob das Fahrzeug vorübergehend problemlos an anderer Stelle geparkt werden kann. Sind zumutbare, anderweitige Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe vorhanden, kann die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB gebieten, diese Parkmöglichkeiten zu Nutzen und nicht sofort zum schwereren Mittel des Abschleppens zu greifen (vgl. zum Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen durch Behörden und Privatpersonen Dr. Jürgen Vahle NWB Fach 28 Seite 743 ff). Dort hat Herr Dr. Vahle auch eine Checkliste für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Behörden sowie für die Möglichkeit privater Selbsthilfe aufgestellt. Eigentümern und Miteigentümern oder der Verwaltung sind in privater Selbsthilfe Abschleppmaßnahmen möglich.
Es gelten folgende Grundsätze für das Abschleppen:
Zulässigkeit: ja: OLG Frankfurt, NJW 1990 S. 917; AG Karlsruhe, NJW 1977 S. 1926; a. A. aber AG Heidelberg, NJW 1977 S. 1926 m. Anm. von van Venrooy, der sich für Notwehr (§ 227 BGB) ausspricht
Begründung: Entzug der Benutzungsmöglichkeit hinsichtlich Kfz; Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 STVO (Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB); daher Selbsthilferecht nach § 859 Abs. 1 BGB, u. U. auch Geschäftsführung ohne Auftrag denkbar (§§ 677, 679, 683 BGB)
Zulässigkeit: grds. ja: wenn mildere Mittel ausscheiden bzw. unzumutbar sind (Kriterium: Sind weitere zumutbare Parkmöglichkeiten außerhalb des Grundstücks vorhanden?) AG Karlsruhe, NJW 1977 S. 1926; a. A. AG Heidelberg, NJW 1977 S. 1541
Begründung: Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 STVO; Vorschrift differenziert nicht zwischen Aus- und Einfahrtsbehinderung
Zulässigkeit: ja: LG Frankfurt, JuS 1984 S. 223 (auch nach 4 Stunden); AG Neumünster, DAR 1987 S. 387; AG Braunschweig, NJWf-RR 1986 S. 1414
Begründung: § 859 Abs. 3 BGB erlaubt Besitzkehr bei Grundstücken „sofort“ nach Besitzentziehung; „sofort“ wird extensiv ausgelegt.
Zulässigkeit: ja: OVG Saarlouis, NZV 1993 S. 366; OLG Karlsruhe, OLGZ 78 S 206; a. A. für den berechtigten Parkplatznutzer, der das fremde Fahrzeug zuparkt: OLG Düsseldorf, NZV 1994 S. 288 (bedenklich)
Begründung: Besitz- und Eigentumsstörung, Verstoß gegen § 1 STVO (wenn öffentliche Verkehrsfläche), Verdacht einer Nötigung i. S. des § 240 STGB
Quelle: ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
(c) 1999-2004 Dr. jur. Max-Josef Weigl, München – alle Rechte vorbehalten
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