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Lärm durch spielende Kinder ist nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung gerade in einem Mehrfamilienhaus als ortsüblich anzusehen. Daher können im Regelfall weder die Mitmieter noch der Vermieter mit Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen.
Eine Unterlassungsklage oder eine Kündigung des Mietverhältnisses ist daher nur besonders gelagerten Ausnahmefällen aussichtsreich, wenn der Lärm das übliche Maß weit übersteigt. In einem solchen Fall, der dem LG Halle zur Entscheidung vorlag, hat das Gericht noch zusätzlich darauf hingewiesen, dass vor Ausspruch der Kündigung jedenfalls eine vorherige Abmahnung erforderlich ist und auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der Kündigung bestehen muss. Auf eine Abmahnung, die über ein Jahr zurückliegt, kann eine Kündigung nicht mehr gestützt werden, da der Mieter nach der Abmahnung davon ausgehen durfte, die Geräuschentwicklung durch das Kind auf ein erträgliches Maß begrenzt zu haben (LG Halle, Urteil v. 11.01.2002, 1 S 192/01, NZM 2003, S. 309).
Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch für andere Fälle eines vertragswidrigen Verhaltens des Mieters, z. B. laufend unpünktliche Mietzahlung, vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Zwischen der Vertragsverletzung und der Abmahnung sowie zwischen der Abmahnung und der Kündigung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen; anderenfalls kann die Abmahnung eine nachfolgende Kündigung nicht mehr stützen und muss deshalb wiederholt werden.
Quelle: http://www.haus-und-grund-muenchen.de
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