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Wehen von einem Nachbargrundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung wegen der Beeinträchtigung durch dreier Birken des Nachbarn. Durch die Birken wurde regelmäßig Birkensamen, Laub und Zweige auf das klägerische Grundstück geweht, was einen erhöhten Reinigungsaufwand mit sich brachte. Der Kläger verlangte daher eine jährliche Ausgleichszahlung von 300 DM.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen, Blüten, Blätter und Äste der drei Birken des Nachbarn sei die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt worden.
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass in einer ländlichen Gemeinde ein Bestand von drei Birken nicht als unüblich anzusehen sind. Zwar erkannte das Gericht an, dass die von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen als erheblich empfunden werden können. Dennoch seien sie nicht unüblich und können auch nicht als natürliche Umwelteinflüsse für unzumutbar gehalten werden. Darüber hinaus bedinge das allgemeine Interesse am Bestand einheimischer größerer Bäume, dass von ihnen ausgehende Beeinträchtigungen in gewissem Umfang hinzunehmen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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