Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Der Grundstückserwerber schuldet nur dann die Rückzahlung einer Kaution, die er vom Veräußerer nicht erhalten hat, wenn der Kaufvertrag nach dem 31.08.2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossen wurde.
Der Fall:
Der Mieter zahlt eine Kaution von rd. 48.000,00 DM. Im Mai 2001 wird das Grundstück verkauft. Im März 2002 wird der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt der Mieter vom Käufer die Rückzahlung der Kaution. Der Käufer protestiert: „Ich habe die Kaution vom vormaligen Eigentümer gar nicht erhalten und kann sie daher auch nicht herausgeben.“
Hintergrund:
Nach altem Recht musste der Käufer eine Kaution nur dann zurückzahlen, wenn er sie vom Verkäufer auch erhalten hat. Anders nach der Mietrechtsreform zum 01.09.2001. Mit dem neuen § 566a BGB haftet der Käufer für die Rückzahlung auch dann, wenn er sie nicht bekommen hat. Aber auf welches Rechtsgeschäft kommt es an? Hier stand zur Auswahl:
Zeitpunkt des Kaufvertrags (Mai 2001). Folge: Anwendung altes Recht – Erwerber haftet nicht für Kaution oder
Zeitpunkt Eigentumsumschreibung im Grundbuch (März 2002). Folge: Anwendung neues Recht – Erwerber haftet für Kaution
Die Entscheidung des BGH:
Der Erwerber haftet nicht! Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag 01.09.2001 ist der Vertragsschluss (hier: Kaufvertrag im Mai 2001). Daher ist altes Recht anzuwenden mit der Folge, dass der Erwerber nur haftet, wenn er die Kaution auch tatsächlich erhalten hat. Da vorliegend der Erwerber die Kaution nicht ausgehändigt bekommen hat, muss er sie also auch nicht dem Mieter zurückgeben. Dieses Ergebnis begründet der BGH mit dem gesetzgeberischen Willen: Der Gesetzgeber wollte das berechtigte Vertrauen eines Grundstückserwerbers schützen. Wenn aber der Kaufvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurde, hatte der Erwerber keinen Anlass, die Kautionen zum Thema der Vertragsverhandlungen zu machen. (BGH, 08.07.2009 – VIII ZR 205/08)
Das sagt Ihr FRIES-Immobilienteam:
Der neue Eigentümer muss die nicht erhaltenen Kautionen also nur unter zwei Voraussetzungen zurückzahlen:
Das Mietverhältnis muss nach dem 01.09.2001 beendet worden sein
Der Kaufvertrag muss nach dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sein
Vorteilhaft ist es, beim Kaufvertrag eine Haftentlassung des Verkäufers zu vereinbaren. Die erforderliche Zustimmung der Mieter wird meist problemlos erteilt.
Quelle: www.friesrae.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.