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Der Wohnungseigentümer kann sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen.
Das WEG kennt grundsätzlich kein Gewohnheitsrecht. Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft seit Jahren die Heizung auch in den Sommermonaten betreibt, bedarf der ganzjährige Betrieb der (auch bei hochsommerlichen Temperaturen), zwingend einer Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer. Die Heizung in den Sommermonaten bei Temperaturen über 20 Grad zu betreiben, entspricht meines Erachtens nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da der Vermieter/Eigentümer/Verwalter verpflichtet ist/sind, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung die Heizkosten möglichst gering zu halten. So besteht nur die Heizpflicht der/des Wohnungseigentümergemeinschaft / Vermieters während der üblichen Heizperiode, mithin vom 01.10. des Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres.
Außerhalb der Heizperiode darf die Heizung ausgeschaltet sein. Das betrifft nach herrschender Rechtsmeinung die Monate Mai bis einschließlich September. Jedenfalls solange es in der Mieterwohnung noch 18 Grad Celsius warm ist.
Bis zu diesem "Gradmesser" kann der Eigentümer/Mieter/Bewohner außerhalb der Heizperiode nicht verlangen, dass die Heizung wieder angeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die unerfreulichen Temperaturen über einen längeren Zeitraum andauern (AG Schöneberg, Urteil v. 4.2.1998 – 5 C 375/97, NZM 1998, S. 476). Sinkt die Raumtemperatur allerdings witterungsbedingt an 3 aufeinander folgenden Tagen unter 20 Grad Celsius, muss Sie die Heizung wieder in Betrieb genommen werden.
Ingo Dittmann
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