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Bei vielen Mehrfamilienhäusern soll gemäß Hausordnung oder Mietvertrag die Haustüre nachts zu festgelegten Zeiten verschlossen werden und somit unbefugten Personen den Zugang zum Gebäude verhindern oder zumindest erschweren.
Nach Meinung der Feuerwehr dürfen Haustüren von Mehrfamilienhäusern nicht abgeschlossen werden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nun aktuell in einem Urteil (Az.: 2-13 S 127/12) bestätigt. Die Richter entschieden, dass das den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, wenn ein Abschließen der Haustür in einer Hausordnung oder im Mietvertrag gefordert wird.
Die Begründung: Eine verschlossene Haustür behindert den Fluchtweg und kann die Bewohner in Gefahr bringen, wenn sie den Schlüssel nicht bei sich tragen. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner vor Zutritt unbefugter Personen. Bei einer Gefahrensituation wie einem Brand müssen Bewohner das Gebäude schnell verlassen können. Da ist der richtige Schlüssel nicht immer griffbereit. Ist dann die Haustür zu, kann niemand raus – und die Bewohner sitzen in der Falle.
Beste Lösung: Panikschloss
Die Verschlüsse nennen sich „Notausgangsverschlüsse“ oder auch „Panikverschlüsse“ und sind in der DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 beschrieben und geregelt. Bei dieser Technik kann die Türe von innen mit einem Schlüssel verschlossen werden und trotzdem im Gefahrenfall mittels drücken der Türklinke von innen geöffnet werden. Somit ist der Einbruchschutz gewährleistet und im Gefahrenfall können die Nutzer des Gebäudes durch diese Türe flüchten.
Quelle: Feuerwehr Brühl
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