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Nürnberg (D-AH) – Ein Hausbesitzer kommt der gesetzlichen Pflicht, sein Miethaus vor nächtlichen Einbrechern zu schützen, im ausreichenden Maße nach, wenn er die Eingangstür lediglich mit einem Schnappschloss versehen lässt. Das entschied jetzt das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az. 33 C 1726/04 – 13). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont, hat der Frankfurter Amtsrichter damit ausdrücklich einer schon älteren Entscheidung (Az. 11 C 198/89) seines Berliner Amtskollegen in Tempelhof-Kreuzberg widersprochen, wonach der Vermieter dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Hauseingangstür ab 20 Uhr zugeschlossen ist.
Die Begründung für das überraschende Urteil: Eine per Schlüssel zugesperrte Haustür erhöht die Sicherheit nur scheinbar. "Es ist zwar allgemein bekannt, dass eine verschlossene Tür besser vor einem Einbruch schützt als eine bloß durch Zuschnappen gesicherte Tür. In Wirklichkeit stellt die abgeschlossene Hauseingangstür aber eine tödliche Gefahr im Brandfall dar, wenn etwa ein Bewohner bei der Flucht seinen Haustürschlüssel wegen der Brandeinwirkungen oder aus anderen Gründen nicht bei sich hat", zitiert die Mietrechtlerin und Rechtsanwältin Anke Jovy (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0) aus dem Frankfurter Urteilsspruch.
Quelle: (www.anwaltshotline.de)
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