Handwerkerrechnungen nur bei Überweisung absetzbar

 

 

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht gewährt werden, wenn die Zahlung in bar erfolgte. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist es zwingend erforderlich, dass der Auftraggeber die Summe auf dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weg begleicht, nämlich durch Überweisung. Nur so ist die Gefahr der Schwarzarbeit wirksam einzudämmen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 14/08)

Der Fall: Ein Hausbesitzer hatte das Dach seiner Immobilie neu eindecken lassen. In seiner Steuererklärung machte er anschließend die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß den entsprechenden gesetzlichen Richtlinien geltend. Der Lohnanteil an den Modernisierungsarbeiten betrug 4.872 Euro – und das hätte der Auftraggeber auch gerne steuerlich abgesetzt. Doch das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Der Grund: Die Summe war bar übergeben worden. Zwar lag eine Quittung vor und auch der Steuerberater des Dachdeckers bestätigte den Empfang der Summe, aber der Fiskus beharrte trotzdem auf dem vorgeschriebenen Weg der Überweisung. So blieb dem Bürger, wollte er doch noch eine Chance auf Anerkennung der Handwerkerleistungen haben, nichts anderes übrig als der Gang vor den Kadi.

Das Urteil: Es gebe weder verfassungsrechtliche Bedenken noch werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn der Staat auf einer Überweisung bestehe, befand der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber verfolge schließlich mit der Steuerermäßigung ausdrücklich den Zweck, „einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen“. Gerade Barzahlungen seien aber regelmäßig „wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit“. Die bankmäßige Dokumentation von Überweisungen sei ein Weg, illegale Geschäfte auf diesem Sektor zu verhindern.

 

Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern/rs-archiv-2010/bargeld