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Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Notar ohne besondere Umstände nicht verpflichtet, in die Grundakten Einsicht zu nehmen, stellte der BGH klar. Im entschiedenen Fall war eine Wohnung verkauft worden, bei der alle Beteiligten davon ausgegangen waren, dass ein über der Wohnung befindlicher Dachgeschossraum ebenfalls zu diesem Sondereigentum gehörte. Später stellte sich jedoch heraus, dass der Dachgeschossraum nach den Teilungsunterlagen nicht zu der Wohnung gehörte. Der BGH entschied, dass der Notar sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er nur das Grundbuch und nicht die Grundakte eingesehen hat.
Praxistipp
Beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung muss sich der Notar von Gesetzes wegen lediglich über den Inhalt des Grundbuchs unterrichten. Im Unterschied zu einem normalen Grundstückgrundbuch wird bei einem Wohnungsgrundbuch jedoch immer auf die Eintragungsbewilligung der ursprünglichen Teilung (üblicherweise Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung) Bezug genommen und so die Eigentumswohnung konkretisiert. Wollen die Parteien eines Kaufvertrages also sicher gehen, welche Räume, aber auch welche Rechte und Pflichten mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung auf den Käufer übertragen werden, sollten sie sich über den Inhalt der Teilungserklärung, des Aufteilungsplanes und der Gemeinschaftsordnung informieren. Der Notar ist zu einer eigenständigen Aufklärung nur verpflichtet, wenn er Anhaltspunkte für eine solche Notwendigkeit hat oder wenn ihm die Vertragsparteien einen solchen Auftrag erteilen.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: : BGH, Urteil vom 04. Dezember 2008, III ZR 51/08 – www.bundesgerichtshof.de
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