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Grundstückseigentümer müssen ihre Bäume in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überprüfen und bei entsprechenden Anzeichen, z. B. trockenes Laub, dürre Äste oder Pilzbefall eine fachmännische Untersuchung veranlassen. Unterlässt der Grundstückseigentümer solche Maßnahmen, verletzt er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht und muss seinem Nachbarn den Schaden ersetzen, der diesem im Falle eines Umstürzens des Baumes entsteht.
Diese Grundsätze hat der BGH in einem aktuellen Urteil bekräftigt. In dem entschiedenen Fall ging es um eine auf der Grundstücksgrenze stehende alte Steineiche, die krankheitsbedingt ohne Sturmeinwirkung umstürzte und am Wohnhaus des Nachbarn einen Schaden in Höhe von € 97.000,– verursachte.
An einem solchen Grenzbaum besteht nach Auffassung des BGH kein Miteigentum der Grundstücksnachbarn, sondern vertikal geteiltes Eigentum. Jedem Grundstückseigentümer gehört daher der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet. Für diesen Teil des Baumes haftet er in demselben Umfang wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Dementsprechend musste sich der Geschädigte ein Mitverschulden zurechnen lassen und bekam nur die Hälfte des entstandenen Schadens zugesprochen, da auch er trotz der erkennbaren Erkrankung des Baumes die notwendigen Vorsorgemaßnahmen unterlassen hatte (BGH, Urteil v. 02.07.2004, V ZR 33/04).
Für sog. Grenzbäume, d. h. für Bäume, die von der Grundstücksgrenze durchschnitten werden, gibt es spezielle gesetzliche Regelungen. Danach stehen die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen zu. Ferner kann jeder Nachbar – sofern örtliche Baumschutzvorschriften nicht entgegenstehen – die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baum verzichtet. Ausgeschlossen ist der Beseitigungsanspruch, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann (§ 923 BGB).
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