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Die Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 b Abs. 2 BRAO), die die Vereinbarung von anwaltlichen Erfolgshonoraren verbietet, ist nicht mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 GG vereinbar und kann daher nicht bestehen bleiben, so das Bundesverfassungsgericht in seinem gestern veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2006. Grundsätzlich halten die Hüter der Verfassung zwar an dem mit der Regelung verfolgten Schutz des Rechtsuchenden und der anwaltlichen Unhabhängigkeit fest. Sie meinen aber, dass für Fälle, in denen der Auftraggeber aufgrund besonderer Umstände, insbesondere seiner finanziellen Lage, von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten wird, Ausnahmen geschaffen werden müssen. Bis zum 30. Juni 2008 bleibt das Verbot noch in Kraft. Bis dahin muss sich der Gesetzgeber überlegen, ob anwaltliche Erfolgshonorare – ähnlich wie in den USA – weitgehend freigegeben werden oder ob die anwaltliche Honorierung lediglich in Ausnahmefällen vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden darf.
Kommentar
bethgeundpartner | immobilienanwälte begrüßen die Entscheidung des BVerfG, weil sie dem Wunsch vieler Mandanten Rechnung trägt, die bisher von der Durchsetzung ihrer Rechte mit Blick auf die Kostenrisiken abgesehen haben. Wir erwarten deshalb vom Gesetzgeber eine weitgehende Liberalisierung der anwaltlichen Honorargestaltung. Anwälte sollten nicht anders behandelt werden als z.B. Makler; auch hier ist die Vereinbarung von Mehrerlösprovisionen an eine erhöhte Aufklärungspflicht zum Wert des Objekts geknüpft. Wir sind jedenfalls grundsätzlich bereit, uns am Risiko unserer Mandanten zu beteiligen. Honorare abhängig von Risiko und Erfolg werden bei einer entsprechenden Regelung in Zukunft für uns selbstverständlich sein.
Autor: Uwe Bethge – bethge@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Volltext unter – www.bundesverfassungsgericht.de
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