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Wuchern Nachbars Sträucher in den eigenen Garten herüber, darf man die überstehenden Zweige abschneiden. Bevor man zur Heckenschere greift, muss man allerdings dem Eigentümer der nachbarlichen Gewächse eine angemessene Frist setzen, den Wildwuchs selbst zu beseitigen.
Aber Vorsicht: Reagiert der Nachbar nicht, ist kein Kahlschlag, sondern lediglich ein fachgerechter Rückschnitt erlaubt, hat das Landgericht Coburg entschieden (Az. 32 S 83/06). Die Richter verurteilten einen Grundstücksbesitzer, der nach eigenem Bekunden mit der Kettensäge gegen die Grenzbepflanzungen seines Nachbarn vorgegangen war, jetzt zur Zahlung von rund 750 Euro.
Der von dem Wildwuchs genervte Mann hatte den Eigentümer der auf sein Grundstück herüberwuchernden Büsche, Sträucher und Bäume aufgefordert, binnen Wochenfrist mit dem Übel aufzuräumen. Als der auf diese Aufforderung nur mit einem kalten Schulterzucken reagierte, tobte er seine Wut darüber an den nachbarlichen Gehölzen aus – von denen bei dem rabiaten Vorgehen etliche auf der Strecke blieben, darunter sieben wertvolle Gehölze und Ziersträucher. 900 Euro stellte ihm dafür einen Monat später der nicht mehr so coole Nachbar in Rechnung.
"Die müssen Sie auch bezahlen", entschieden die Coburger Richter. Denn ein solcher Kahlschlag sei nicht mehr durch das Selbsthilferecht gedeckt. Kleines richterliches Trostpflaster: Für seine Unkosten bei der gewissermaßen erzwungenerweise vorgenommenen Entfernung des Überwuchses darf der Kettensäger seinerseits rund 150 Euro einbehalten.
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