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Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkanlagen
Eine Mangelhaftigkeit der Mietsache kann verschiedene Ursachen haben, zu nennen sind beispielhaft nur Feuchtigkeit oder Baulärm, beides Mängel, die die Gerichte häufig beschäftigen. Von besonderer Bedeutung sind Mängel, die zu Gesundheitsgefahren führen, insbesondere sogenannte Umweltgifte, wie Formaldehyd, Blei, aber jüngst auch der sogenannte Elektrosmog. Hierunter werden elektromagnetische Felder verstanden, die z.B. durch Hochspannungsleitungen verursacht werden können aber auch durch Sende- und Empfangsanlagen von Mobilfunkbetreibern. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gesundheitsgefährdung liegen bisher nicht vor, im Rahmen des Emissionsschutzrechtes gibt es jedoch bereits seit 1996 eine sogenannte "Elektrosmog-Verordnung". Werden die Grenzwerte eingehalten, so wird man im Regelfall von einer Mangelhaftigkeit der Mieträume nicht ausgehen können. Dieses ist jedoch nicht unumstritten, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 01.04.1998 (WUM 99, Seite 111 f) ausgeführt: "Läßt der Vermieter nach Vereinbarung des Mietvertrages über eine Obergeschoßwohnung auf dem Flachdach des Gebäudes die Sende- und Empfangsanlage des Betreibers einer Mobilfunk-Telekommunikationsnetzes errichten, so daß der Mieter die Wohnung in nachvollziehbarer Furcht vor Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Kraftfelder nutzen muß, ist ein Mangel der Mietsache gegeben." Die Entscheidung kann in dieser Allgemeinheit keine Zustimmung finden, allein die Furcht des Mieters kann sicherlich nicht die Mangelhaftigkeit der Mietsache begründen. So entschied in einem soeben veröffentlichten Urteil auch das Amtsgericht Gießen ( ZMR 2001, 806 ), das ebenfalls eine nur theoretische Gesundheitsgefahr nicht als Minderungsgrund anerkennen will. Dennoch bleibt zu berücksichtigen, daß es sich hierbei um ein ernst zu nehmendes Problem handelt.
Das Mobilfunknetz wird immer weiter ausgebaut, ebenso nimmt die Zahl der Betreiber zu. Die Mobilfunkbetreiber suchen ständig Standorte, d.h. Dächer, auf denen die Sende- und Empfangsmasten installiert werden können. Der Grundstückseigentümer schließt sodann mit dem Hauseigentümer einen gewerblichen Mietvertrag, der ihm die Nutzung des Standortes über lange Jahre gestattet. Unter Berücksichtigung vorstehender Problematik ist der Eigentümer gut beraten, in einen abzuschließenden Mietvertrag aufzunehmen, daß der Mobilfunkbetreiber verpflichtet ist, dem Vermieter Mietzinsausfall zu erstatten, der dadurch entsteht, daß der Mieter berechtigterweise wegen Mangelhaftigkeit der Mietwohnung infolge des Vorhandenseins der Mobilfunkanlage den Mietzins mindert. Die Berechtigung zur Mietzinsminderung kann im Einzelfall nur gerichtlich entschieden werden, es könnte sodann im Rahmen einer solchen Vereinbarung auch aufgenommen werden, daß der Betreiber die Prozeßkosten erstattet. Das Risiko wird der Betreiber selbst am besten abschätzen können, muß er doch darauf bedacht sein, die Anlage so zu betreiben, daß Gesundheitsgefährdungen Dritter ausgeschlossen sind. In entsprechende Verträge mit Mobilfunkbetreibern gehört daher auch ein solcher Passus unbedingt hinein.
Quelle: www.breiholdt.de – Autor: Babo von Rohr
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