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Wird ein Schreiben per Einwurf-Einschreiben versandt, stellt dies vor Gericht keinen Nachweis für den tatsächlichen Zugang des Schriftstückes darf.
Quelle: www.breiholdt.de
Entscheidung OLG Koblenz, Aktenzeichen 11 WF 1013/04 vom 11.01.2006
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass in einem familienrechtlichen Streit der Zugang eines Schreibens streitig war. Der ehemalige Ehemann hatte seiner Ex Frau per Einwurf-Einschreiben die Anlage zu einer Steuererklärung übermitteln wollen mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben. Die Frau hatte behauptet, die Aufforderung nie erhalten zu haben. Das OLG hat klargestellt, dass anders als beim Übergabeeinschreiben beim so genannten Einwurf-Einschreiben keine persönliche Aushändigung des Schriftstückes erfolge. Damit sei der Nachweis, dass das Schreiben auch den richtigen Adressaten erreicht hätte, nicht zu erbringen und auch nicht erbracht.
Praxistipp:
Bei der Zustellung von Schriftstücken ist immer darauf zu achten, dass für den Streitfall auch der Zugang nachgewiesen werden kann. Der Zugang liegt dann vor, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Zustellungsempfängers gelangt, also z.B. zu üblichen Zeiten in den Hausbriefkasten eingelegt wird. Um solches beweisen zu können empfiehlt sich aus Vorsorgegründen, entweder eine Zustellung per Boten, der sodann im künftigen Streit bezeugen kann, dass die Zustellung erfolgt ist, oder aber die Zustellung per Gerichtsvollzieher. In diesem Fall erhält der Zustellende eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers ausgehändigt, dass das Schreiben in den Machtbereich des Zustellungsempfängers gelangt ist. Auch dies dient als ausreichender Nachweis. Von einer Zustellung per Übergabeeinschreiben ist abzuraten, da auch in diesen Fällen lediglich eine Benachrichtigungskarte in den Hausbriefkasten eingelegt wird, wenn der Zustellungsempfänger nicht anzutreffen ist.
Holt der Zustellungsempfänger sodann das Schriftstück nicht beim Postamt ab, gilt die Zustellung als nicht erfolgt. Auch hiermit kann also in Streitfällen ein Zugang nicht in jedem Fall nachgewiesen werden.
übermittelt von:
Breiholdt Rechtsanwälte
RA Babo von Rohr
Große Theaterstraße 7
20354 Hamburg
www.breiholdt.de
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