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„Ein Einwurf-Einschreiben stellt hierbei vor Gericht keinen Nachweis für den tatsächlichen Zugang des Schriftstückes darf“, warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter. Dies ist vor allem bei terminrelevanten Schriftstücken wie Kündigungen oder Mieterhöhungsverlangen zu beachten.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil klargestellt, dass im Gegensatz zum Übergabeeinschreiben bei einem so genannten Einwurf-Einschreiben keine persönliche Aushändigung des Schriftstückes erfolge. Damit sei der Nachweis, dass das Schreiben auch den richtigen Adressaten erreicht hätte, nicht zu erbringen und auch nicht erbracht (OLG Koblenz, Az. 11 WF 1013/04).
Allerdings birgt auch das Übergabeeinschreiben Gefahren. Ist der Zustellungsempfänger nicht anzutreffen, erhält er in der Regel eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. „Holt der Empfänger die Sendung dann nicht von der Post ab, ist die Zustellung ebenfalls nicht erfolgt“, betont Dehm.
Sichere Möglichkeiten sind die persönliche Übergabe des Schreibens mit schriftlicher Empfangsbestätigung, eine Zustellung per Boten, der die erfolgte Zustellung im eventuellen Streitfall dann bezeugen kann oder aber – je nach Fall – die Zustellung per Gerichtsvollzieher.
Quelle: http://www.baulex.de/
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