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Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in
den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben. Dort kann er sich auf seine Kosten Ablichtungen der
Unterlagen anfertigen lassen.
(BGH, Urteil vom 11.02.2011 – V ZR 66/10)
Übersendung von Belegkopien
Grundsätzlich hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung keinen Anspruch auf Übersendung
von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung. Im Einzelfall kann anders entschieden werden.
(BGH, Beschluss vom 19.01.2010 – VIII ZR 83/09)
Recht auf Einsichtnahme
Das Recht des Mieters einer Eigentumswohnung auf Einsicht in die Berechnungsunterlagen der
Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auf die Jahresabrechnungen, die der Verwalter der
Wohnanlage dem vermietenden Wohnungseigentümer ausgehändigt hat.
(Landgericht Mannheim, Urteil vom 16.08.1995, Az. 4 S 47/95, WM 96,630)
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