Briefkasten muss beschriftet sein

 

Der Zugang eines Schriftstücks ist Voraussetzung dafür, dass die darin enthaltene Willenserklärung des Absenders (z. B. Mieterhöhung, Kündigung), rechtswirksam wird (§ 130 BGB). Empfänger unangenehmer Schriftstücke werden oftmals erfinderisch, wenn es darum geht, den Zugang solcher Schriftstücke zu verhindern. So wollte z. B. ein Mieter durch Entfernen seines Namens auf dem Briefkasten die Zustellung eines Schriftstücks unterlaufen.