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Der Bundesgerichtshof hatte heute darüber zu entscheiden, ob ein Gasversorgungsunternehmen die folgende Klausel in einem Sonderkundenvertrag verwenden darf:
„k. , also die Beklagte, darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.“
Der klagende Verbraucherschutzverband hat von der Beklagten mit der Begründung, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen, die Unterlassung der Verwendung der vorformulierten Preisanpassungsklausel verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verbraucherschutzverband gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Preisanpassungsklausel zu unterlassen, weil sie die Sonderkunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist …
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