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In einem Urteil vom 13. Januar 2010 behandelt der BGH verschiedene Probleme der Betriebskostenabrechnung (VIII ZR 137/09):
Die Kosten für die laufende Entsorgung unrechtmäßig abgelagerten Sperrmülls sind umlagefähig, und zwar auch dann, wenn der Müll rechtswidrig durch Dritte abgelagert wurde.
Diese Entscheidung ist bedenklich, da hiermit Kosten auf die Mieter abgewälzt werden, die nicht im Rahmen des üblichen Mietgebrauchs angefallen sind. Zumindest hätte dies näher begründet werden müssen.
Übt ein Hauswart Tätigkeiten aus, deren Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen (Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten), so muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung normalerweise die gesamten Hauswartkosten aufführen und erläutern, welcher pauschale Abzug gemacht wurde, um den umlagefähigen Teil zu berechnen. Anders im vorliegenden Fall: Der Vermieter hatte mit dem Hauswart einen speziellen Vertrag über die umlagefähigen Tätigkeiten geschlossen; das darin vereinbarte Entgelt war ihm vom Hauswart in Rechnung gestellt worden. Bei dieser Handhabung genügt es lt. BGH, wenn der Vermieter in der Abrechnung für seine Mieter nur diesen Betrag nennt.
Die Entscheidung liegt auf der Linie des BGH, dem Vermieter möglichst wenig Arbeit bei der Nebenkostenabrechnung zu machen. Für die Praxis bedeutet sie aber noch mehr Unklarheit und Streit.
Der Mieterverein zu Hamburg rät, insbesondere bei den Hauswartkosten in Zukunft noch mehr auf eine nachvollziehbare Abrechnung zu achten und vom Recht auf Belegeinsicht Gebrauch zu machen. Merke: BGH-Urteile ermuntern zum Mogeln!
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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