Austausch des Heiz­kosten­verteilers und Einbaus von Rauchwarnmelder: Corona-Pandemie rechtfertigt keine Zutritts­verweigerung

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 05.11.2021
– 31 C 32/21 –

Hartnäckige Zutritts­verweigerung rechtfertigt fristlose Kündigung

Verhindert ein Mieter wiederholt den Austausch des Heiz­kosten­verteilers und den Einbau von Rauchwarnmeldern, so kann dies seine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Die Corona-Pandemie rechtfertigt keine Verweigerung des Zutritts zur Wohnung. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Juli 2020 versuchte eine Vermieterin Zutritt zu einer ihrer Wohnungen in Brandenburg zu erhalten, um dort den Heizkostenverteiler auszutauschen und Rauchwarnmelder einzubauen. Trotz mehrerer Abmahnungen verweigerte der 74-jährige Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Mieter war schwerbehindert und fürchtete sich vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Die Vermieterin sprach schließlich im November 2020 eine fristlose Kündigung aus. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam, da der Mieter den Austausch der Heizkostenverteiler und den Einbau der Rauchwarnmelder grundlos verhinderte. Der Mieter sei grundsätzlich verpflichtet, den Zutritt zu den Mieträumen zwecks Vornahme der Arbeiten zu gestatten. Dabei müsse beachtet werden, dass insbesondere der Einbau der Rauchwarnmelder etwaige Schäden an Leib, Leben, Gesundheit und der Bausubstanz verhindern soll.

Kein Recht zur Zutrittsverweigerung wegen Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie rechtfertige nach Ansicht des Amtsgerichts keine Zutrittsverweigerung. Die Duldungspflicht des Mieters bestehe dennoch. Die Arbeiten in der Wohnung seien unter Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen möglich und zumutbar.

Räumungsfrist von zwei Monaten

Das Amtsgericht gewährte dem Mieter eine Räumungsfrist von zwei Monaten. Dabei ließ es das Alter und den Gesundheitszustand des Mieters sowie die Wohndauer von 16 Jahren und den angespannten Wohnungsmarkt nicht unbeachtet. Jedoch wertete das Gericht den Umstand, dass der Mieter die Kündigung selbst zu vertreten hat und die Kündigung bereits im November 2020 ausgesprochen wurde, zu Lasten des Mieters.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)