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Selbst wenn in der Hausverwaltervollmacht die Generalermächtigung des Verwalters zum Einklagen von Mietrückständen enthalten ist, darf der Verwalter nicht im eigenen Namen Mietzahlungsklage erheben, entschied das AG Köln unter Hinweis auf die geänderte Zivilprozessordnung (ZPO). Danach seien Hausverwalter grundsätzlich nicht mehr zur gerichtlichen Vertretung des Vermieters befugt.
Praxistipp
Das gilt auch für Mahnbescheide! Natürlich kann der Vermieter weiterhin selbst klagen, d.h. beauftragt der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Klage im Namen des Vermieters, ist das nach wie vor möglich. Will der Vermieter die Klage in seinem Namen vermeiden, kann er die Mietzahlungsansprüche an den Verwalter abtreten, so dass der Verwalter dann im Namen der Verwaltung klagen kann. In diesem Fall muss sich der Verwalter zusätzlich gemäß §§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bei der nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständigen Behörde registrieren lassen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Köln, Urteil vom 25. Juni 2008, 220 C 55/08 – Beck-RS 2008, 22339
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