Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Ein Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn verpflichtet werden, Äste, die auf das Nachbargrundstück hinüberreichen, zurück zu schneiden. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung wie Schattenwurf oder viel Laub. (LG Coburg, U. v. 28.07.2008 – 33 S 26/08)
Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke. Ganz nach Baumart wuchsen sie nicht nur beständig gen Himmel, sondern streckten ihre Äste auch immer weiter in Richtung Garten des Klägers. Nachdem sie bis zu vier Meter in seinen "Luftraum" vorgedrungen waren, hatte er genug und verlangte die Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte aber meinte, der Kläger werde doch gar nicht spürbar beeinträchtigt.
Das sahen die Coburger Gerichte nach einem Ortstermin aber anders. Sie führten aus, dass der Kläger die überhängenden Äste nur dann dulden müsse, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt wird. Angesichts eines Überhangs von bis zu vier Metern mit dadurch verstärkter Schattenbildung und den Naturgesetzen entsprechend herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen sei eine Beeinträchtigung jedoch nicht zu bezweifeln. Der Beklagte müsse dem Wachstum seiner Bäume daher an der Grundstücksgrenze Einhalt gebieten.
Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.