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Die Forderung nach Abstand ist nach § 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes verboten. Dieses Verbot gilt für alle Wohnungsarten. Wurde dennoch eine solche Abstandszahlung vereinbart, so ist diese unwirksam – alle Zahlungen können zurückverlangt bzw.
verweigert werden.
Ablösungsverträge hingegen, d.h. die entgeltliche Übernahme von Möbeln und Einrichtungsgegenständen des Vormieters, sind grundsätzlich wirksam.
Solche Ablösungsverträge sind mittlerweile üblich. Manchmal werden jedoch auch Abstandszahlungen o.ä. in den Ablösebeträgen versteckt, indem schlicht und einfach ein überhöhter Preis verlangt wird.
Teilweise unwirksam sind derartige Kaufverträge nur, wenn der Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert steht und damit der sogenannte Wuchertatbestand verwirklicht ist. Der Beweis für eine solche Preisüberhöhung ist jedoch nicht einfach. Der Mieter sollte daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände anfertigen und den Zustand möglichst durch Zeugen bestätigen lassen.
Im Falle einer teilweisen Unwirksamkeit der Ablösevereinbarung kann folgende Faustformel verwendet werden: Übersteigt der Preis den Zeitwert der übernommenen Gegenstände um weniger als 50%, so kann kein Geld zurückgefordert werden. Wird der Zeitwert um mehr als 50% überschritten, so kann der Betrag, der den Zeitwert + 50% übersteigt, zurückgefordert werden. Die Ablösungsvereinbarung ist in diesem Fall teilweise unwirksam, da ein auffälliges Missverhältnis im zwischen der Höhe der zu leistenden Zahlung und dem Wert der übernommenen Gegenstände vorliegt (BGH, 23.4.1997 – Az: VIII ZR 212/96).
Auch Umzugskosten darf sich der ausziehende Mieter vom neuen Mieter in nachgewiesener Höhe erstatten lassen, sofern eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Beträge, die dem ausziehenden Mieter oder dem Vermieter zu Unrecht gezahlt worden sind, können also getrost zurückfordert werden. Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren nach Zahlung.
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