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Chronisches Schnarchen kann einen legitimen Anlass für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs darstellen, vorausgesetzt, der Vermieter kann belegen, dass er aufgrund dessen ein zusätzliches Zimmer benötigt. Dies wurde durch ein Urteil des Amtsgerichts Sinzig am 6. Mai 1998 (Aktenzeichen 4 C 1096/97) bestätigt.
In dem betreffenden Fall lebte der Vermieter mit seiner Frau und der gemeinsamen siebenjährigen Tochter in einer Dreizimmerwohnung, die aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer bestand. Zudem besaß er im selben Gebäude eine weitere Dreizimmerwohnung, die er vermietet hatte. Da das starke Schnarchen des Vermieters das gemeinsame Schlafen mit seiner Frau unmöglich machte, benötigte er ein zusätzliches Zimmer und kündigte dem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs.
Das Amtsgericht Sinzig erkannte das ausgeprägte Schnarchen des Vermieters als gewichtigen Grund für eine Eigenbedarfskündigung an. Nach § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind die Voraussetzungen für eine solche Kündigung gegeben, wenn der Vermieter nachvollziehbare und vernünftige Gründe vorbringen kann. Das Gericht hielt es für verständlich, dass der Vermieter aufgrund seines chronischen Schnarchens ein zusätzliches Zimmer benötigte.
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