Nochmals: Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft entscheidet nach eigenem Ermessen über „Wie“ des Einbaus einer Elektroladestation

Landgericht StuttgartUrteil vom 05.07.2023
– 10 S 39/21

Einzelnem Wohnungseigentümer steht Anspruch auf Beschluss über das „Ob“ des Einbaus zu

Zwar kann ein einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Beschluss über das „Ob“ des Einbaus von Elektroladestationen verlangen. Wie der Einbau aber erfolgt liegt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Ermessen der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2017 stritt sich der Eigentümer einer Wohnung in Tübingen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Einbau einer Ladestation auf den in freien befindlichen Stellplätzen der Anlage. Im Wesentlichen waren sich die Parteien nur darüber uneinig, wie eine Ladeinfrastruktur für die Anlage errichtet werden soll. Der Wohnungseigentümer wollte unbedingt sein Konzept durchsetzen, während die Gemeinschaft zunächst eine Firma mit der Erstellung eines Gesamtkonzepts für die Anlage beauftragte und dessen Ergebnisse abwarten wollte. Der Wohnungseigentümer erhob schließlich Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Tübingen wies die Klage ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Genehmigung der Errichtung der Ladestation zu. Denn der Beklagten habe es freigestanden, zunächst die Entwicklung des beauftragten Gesamtkonzepts abzuwarten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Genehmigung der Errichtung der Ladestation

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden elektrisch betriebene Fahrzeuge dienen, zu. Der Anspruch umfasse aber nicht die Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts.

Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet über „Wie“ der baulichen Veränderung

Jeder Wohnungseigentümer könne über § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Beschluss über das „Ob“ solcher baulichen Veränderungen verlangen, dies beinhalte aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Durchführung. Darüber entscheiden gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG vielmehr die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der Wohnungseigentümer habe damit keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2023
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)