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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.05.2023:
Wohnungseigentümer können die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren auferlegt werden. Der Beschluss entspricht dem Ermessen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen einen Beschluss, der die Kostenverteilung auf die jeweiligen Sondereigentumseinheiten regelte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, was das Landgericht bestätigte.
Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sei nicht willkürlich und berücksichtige die höhere Beanspruchung der genannten Bauteile durch die Eigentümer. Eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung sei unerheblich, da § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Öffnungsklausel enthält.
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