Nach dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 2020 können Wohnungseigentümer Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur noch gegen die GdWE geltend machen

Kernaussage:

  • Nach dem reformierten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von 2020 können Wohnungseigentümer Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen, nicht direkt gegen den Verwalter.
  • Der Verwaltervertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner Wohnungseigentümer.
  • Dies bedeutet, dass einzelne Wohnungseigentümer keine direkten Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter haben, sondern sich an die Gemeinschaft wenden müssen.

Hintergrund:

  • Ein Wohnungseigentümer forderte Schadensersatz für Anwaltskosten, die ihm entstanden waren, weil die Verwalterin eine Versicherungszahlung verzögert ausgezahlt hatte.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Wohnungseigentümer keinen direkten Anspruch gegen die Verwalterin hat.

Rechtliche Begründung:

  • Der BGH stützt seine Entscheidung auf die Änderungen durch das neue WEG.
  • Zudem verneint er eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags, da der Wohnungseigentümer durch Ansprüche gegen die Gemeinschaft ausreichend geschützt sei.