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Ein Wohnungsmieter kann nicht mittels einstweiliger Verfügung den Einbau einer Gasetagenheizung verlangen. Denn ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Heizungs- und Energieform. Dies hat das Landgericht Stralsund entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2023 wurde in einer Wohnung in Vorpommern die defekte Heizung ausgebaut. Eine Erklärung dazu, ob und wann diese wieder eingebaut bzw. eine Ersatzanlage installiert werden würde, erfolgte nicht. Erst einige Monate später beantragten die Mieter mittels einstweiliger Verfügung den Einbau einer Gasetagenheizung. Die Vermieter hielten den Antrag für unbegründet. Sie verwiesen darauf, dass der Mietvertrag gekündigt sei. Die Mieter bestritten dies. Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieter.
Das Landgericht Stralsund bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Einbau der Gasetagenheizung zu. Der Vermieter müsse gemäß § 535 Abs. 1 BGB lediglich, in geeigneter, ihm überlassener Weise die Beheizung der Wohnung sicherstellen. Mangels besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien des Mietvertrags habe der Mieter weder einen Anspruch auf eine bestimmte Heizungsform noch auf die Nutzung einer bestimmten Energieform.
Zudem sei der Einbau der Gasetagenheizung vor dem Hintergrund, dass das Fortbestehen des Mietverhältnisses unsicher ist und der aktuellen Diskussion zur umweltverträglichen Beheizung von Wohnhäusern, aus Sicht des Landgerichts für den Vermieter unzumutbar.
Schließlich fehle es nach Auffassung des Landgerichts an der Eilbedürftigkeit, da die Mieter nach dem Ausbau der Heizung mehrere Monate bis zur Antragstellung abwarteten. Die fehlende Angabe der Vermieter zum Wiedereinbau der Heizung habe ein sofortiges Handeln erfordert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2023
Quelle: Landgericht Stralsund, ra-online (zt/GE 2023, 1096/rb)
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