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Vermieter dürfen ihren Mietern die Haltung eines Mini-Schweins in der Wohnung grundsätzlich zwar nicht verbieten – ein gefährliches Mini-Schwein muss nach einem Urteil des Amtsgerichts München aber entfernt werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau entgegen den Bestimmungen des Mietvertrages solch ein Tier bei sich gehalten. Nachdem das Rüsseltier im Jahr 2003 zwei Mal Menschen angegriffen und verletzt hatte, forderte die Vermieterin die Frau zum Entfernen des Mini-Schweins auf und ging vor Gericht.
Das Amtsgericht München verurteilte die Tierhalterin gegen Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zum sofortigen Entfernen des Tieres, da durch das Mini-Schwein eine konkrete Gefahr für die übrigen Mieter der Wohnanlage ausgehe.
In dem rechtskräftigen Urteil stellte der Richter aber auch klar, dass es grundsätzlich nicht verboten sei, solch ein Tier in der Wohnung zu halten. Ein Mini-Schwein gelte wie eine Katze oder ein Hund als Haustier, dessen Haltung nicht grundsätzlich verboten werden könne.
Er wies damit die weitergehende Klage der Vermieterin ab, die ihrer Mieterin verbieten wollte, überhaupt ein Schwein in der Wohnung halten zu dürfen.
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