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Sterben nicht verboten!
Ein Mieter, der in seiner Wohnung verstirbt, verhält sich vertragsgemäß! Dies ist die Quintessenz einer nur als makaber zu bezeichnenden Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwartau (Urteil vom 05.01.2001, Aktenzeichen: 3 C 1214/99). Der Vermieter einer Wohnung kann deshalb gegenüber den Erben im Wege des Schadensersatzes nicht die Aufwendungen für die Entfernung von Leichengeruch des verstorbenen Mieters verlangen, denn der Tod des Mieters in der Wohnung gehört noch zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Hintergrund ist, daß ein Mieter grundsätzlich nicht für Verschlechterungen der Mietsache haftet, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Derartige Abnutzungen sind durch den entrichteten Mietzins abgegolten. Grundsätzlich –so das Amtsgericht – gehöre das Sterben in der Wohnung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Leichengeruch und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Mietwohnung gingen zwar über die üblicherweise mit der vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung verbundenen Beeinträchtigungen hinaus, das Sterben selbst stelle jedoch keinen vertragswidrigen Gebrauch dar.
Quelle: www.breiholdt.de – Autor: Johannes Steger
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